Gemäss § 4 der Informations- und Datenschutzverordnung vom 10. Dezember 2001 (InfoDV; BGS 114.2) müssen Personendaten im amtlichen Teil des Amtsblattes bei der Internetpublikation spätestens nach einer Woche gelöscht werden. Daher kann im Internet nur die aktuelle Ausgabe publiziert werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Veröffentlichung von Amtsblättern auf dem Internet durch Dritte ist nicht erlaubt.